ALLGEMEINES



Korpulenz Faktor (siehe auch Angler-Wiki)

 

Der Korpulenz Faktor wird auch Konditionsfaktor genannt. Er gibt uns Rückschlüsse auf den körperlichen Zustand und die Vitalität von Fischen. Steht der Fisch gut im Futter oder nicht.
Dieses wiederum lässt uns Rückschlüsse auf unsere Gewässer ziehen. Wir sehen, ob wir zu viele oder auch zu wenige Fische im Gewässer haben. Ist das Nahrungsangebot ausreichend? Ist das Wasser in irgendeiner Weise nicht in Ordnung? Es könnte ja z.B. vergiftet sein.
Bei der Beurteilung müssen aber auch andere Einflüsse wie z.B. Sauerstoffgehalt oder Wassertemperatur mit einbezogen werden.
Der K - Faktor ist für jeden Fisch unterschiedlich. Entscheidend ist, je höher er ist, desto besser steht der Fisch im Futter.
 
Fisch Konditionsfaktor Aal: 0,23 (0.17 bis 0,24 ) Aland: 1,6 (1,19 bis 1,61) Äsche: 1,13 (0,97 bis 1,32) Bachforelle: 1,05 (0,9 bis 1,1) Barsch: 1,28 (1,27 bis 1,699) Brassen: 1,24 (0,96 bis 1,29) Hecht: 0,759 (0,68 bis 0.92) Karpfen: 2,03 (1.87 bis 2,5) Lachs: 1 (0,8 bis 1,1) Meerforelle: 1,1 (0,9 bis 1,2) Rapfen: 0,96 (0,81 bis 1,1) Regenbogenforelle: 1,1 (1,0 bis 1,2) Rotauge: 1,3 (1,01 bis 1,36) Rotfeder: 1,2 (1,01 bis 1,36) Schlei: 1,55 (1,43 bis 1,94) Zander: 0,96 (0,81 bis 1.1


Gewässerordnung

 

Stand 01.01.2021
 
1. Fischererlaubnis
 
Die Erlaubnis gilt nur für die darauf bezeichnete Person und ist nicht übertragbar. Am Fließwasser darf eine Angel mit einer Anbißstelle und nur vom Berechtigten benutzt werden. Aalfang ist mit zwei Handangeln ab 20 Uhr erlaubt. Köderfischangeln gelten als Handangel. Die zusätzliche Benutzung ist nicht erlaubt.
 
2. Fangzeiten
 
Als Angeltag gilt der Kalendertag
 
3. Fanglisten
 
Vor Beginn des Fischens ist mit Kugelschreiber das Datum auf dem Erlaubnisschein einzutragen. Bei Nichtbeachtung kann der Erlaubnisschein für den Rest des Jahres entzogen werden. Die Fangliste ist bis Spätestens 01. November des Jahres an die auf den Jahreskarten aufgedruckte Adresse ausgefüllt und ausgerechnet zu senden. Bei Nichtbeachtung oder verspäteter Abgabe wird eine Nachbearbeitungsgebühr erhoben.
 
4. Hege und Pflege Fischerbestandes
 
Untermaßige und geschonte Fischen sind schonend zurückzusetzen. Wenn möglich, sind diese im Wasser vom Haken zu lösen, notfalls ist das Vorfach an der Maulspitze abzuschneiden. Fische die zurückgesetzt werden müssen, dürfen nur mit nassen Händen angefasst werden. Gründlinge, Mühlkroppen, Schneider, Strömer und andere gefährdete Fischarten dürfen nicht entnommen werden.
 
5. Natur-, Tier- und Umweltschutz
 
Gesetze und Verordnungen zum Natur-, Tier- und Umweltschutz sind unbedingt zu beachten. Im Bereich von geschützten Pflanzen im und am Wasser darf nicht gewartet werden. Das Beseitigen von Uferpflanzen, Schwimmplattpflanzen und Unterwasserpflanzen ist verboten. Das Befahren der Wiesen und Parken auf den Wiesen ist generell verboten. Lagerfeuer dürfen nur an den amtlichen hierfür zugelassenen Stellen unterhalten werden. Der Angelplatz ist stets sauber zu verlassen. Verursacher von Uferverschmutzungen Flurschäden werden dafür haftbar gemacht. Die Verwendung von Wasserfahrzeugen jeglicher Art ist nicht gestattet. Lebende Köder (aus
" Tierschutz ist der Fischerei für Baden-Württemberg ", Gesetzliche Grundlagen 2.§ 1 Tierschutzgesetz ( TSchG ) - Auszug: " Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen ". Für Jahreskartenfischer des KFV gilt, jeder Fischer handelt eigenverantwortlich, d. h. ist bei Vergehen gegenüber dem Tierschutzgesetz beweispflichtig. Bei einer Verurteilung sind, wie die Praxis beweist, nicht unerhebliche Strafen zu erwarten.

 

6.  Kontrollen
 
Polizeibeamte, Forstbeamte, Fischereiaufseher und darüber hinaus alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, Kotrollen durchzuführen. Ihnen sind Fang, die Fanggeräte und die Fischereipapiere zur Überprüfung auszuhändigen. Verweigerungen kann den Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge haben.
 
7. Schonmaße, Schonzeiten, Fangbegrenzungen (wie gesetzlich jeweils vorgegeben)


Fischart Schonmaß (cm) Schonzeit von...bis Fangbegrenzung

Bachforelle 28cm vom 01.10 . -- 28.02 Anzahl 2 pro Tag, 10 pro Jahr

Regenbogenforelle 28cm vom 01.10.  -- 28.02 Anzahl 2 pro Tag, 10 pro Jahr

Hecht 50cm vom 15.02. -- 15.05 Anzahl 1 pro Tag

Karpfen 35cm keine Schonzeit Anzahl 2 pro Tag, 10 pro Jahr

Aal 40cm keine  Schonzeit Anzahl 4 pro Tag

Barbe 40cm, 01.05. -- 15.06. Anzahl 2 pro Tag 10 pro Jahr

 

Für die restlichen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
8. Sonstiges


Innereien von gefangenen Fischen dürfen nicht ins Wasser geworfen werden. Eisfischen ist nicht erlaubt. Die Beute darf weder verkauft noch gegen andere Dinge eingetauscht werden. Sie ist sinnvoll zu verwerten.
Das Fischen erfolgt auf eigene Gefahr.
Einmal im Jahr findet eine Bachputzete statt zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet. Für Arbeiten im Verein sind für jedes Mitglied 10 Arbeitsstunden Pflicht. Für jede zu wenig geleistete Arbeitsstunde wird der aktuell beschlossene Satz erhoben (per Bankeinzug). Aktueller Satz beschlossen Generalversammlung 2023, 15 € pro nicht geleistete Arbeitsstunde.

Spätestens am Tag der Jahreshauptversammlung muss die alte Jahreskarte abgegeben werden, ansonsten wird keine neue Jahreskarte ausgegeben.
 
9. Besondere Vorschriften für Fließgewässer
 
a.) Fanggeräte und Köder:

      Es ist nur eine Anbißstelle erlaubt.

      Beim Fliegenfischen ist  eine Fliege erlaubt.
b.) Schonzeitenfischen:

      Vom 01 Oktober bis 01 März jeden Jahres gilt ein generelles Angelverbot
c.) Das Mitbringen von Köderfischen aus fremdem Gewässer ist generell untersagt

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